provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.00.
E. 5 Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R, in- kl. Kopie von KG-act. 20 [Rückzug] und dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung vom 27. November 2020 [Nachfrist für Kostenvorschuss]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. Dezember 2020 kau
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.00.
- Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R, in- kl. Kopie von KG-act. 20 [Rückzug] und dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung vom 27. November 2020 [Nachfrist für Kostenvorschuss]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Dezember 2020 BEK 2020 176 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZES 2020 343);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Gesuchsteller seine Beschwerde vom 4. November 2020 ge- gen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 (ZES 2020 343) mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zurückzog, wes- halb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.00.
5. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R, in- kl. Kopie von KG-act. 20 [Rückzug] und dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung vom 27. November 2020 [Nachfrist für Kostenvorschuss]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 14. Dezember 2020 kau